Wahl einer Teilrente und Prüfung beitragsfreie Familienversicherung

In den Grundsätzlichen Hinweisen ist erwähnt, dass die Wahl einer Teilrente zu einem Familienversicherungs-Anspruch führen kann, wenn die Einkommensgrenze unterschritten wird. Dies gilt ab 01.01.2026 nicht mehr für Ehe- bzw. Lebenspartner, wenn die Vollrente die Familienversicherungs-Einkommensgrenze überschreiten würde und sie zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich versichert waren (§ 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V). Siehe hierzu auch das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2025-778 vom 29.12.2025 (Nummer 3). 

 

Wurde die Familienversicherung für diesen Personenkreis vor dem 01.01.2026 eingerichtet und wurde die Teilrente am 31.12.2025 für mehr als 12 Monate bezogen, endet die Familienversicherung durch die neue Rechtslage zum 31.12.2025. Im Anschluss ist die Obligatorische Anschlussversicherung durchzuführen. Das gilt auch, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. bei Wiederwahl der Vollrente) festgestellt wird, dass es sich um eine Person in dieser Konstellation handelt. Die Obligatorische Anschlussversicherung und die Beitragspflicht beginnen dann rückwirkend ab 01.01.2026. Hierbei dürfte es sich um einige wenige Einzelfälle handeln, da das "Geschäftsmodell" regelmäßig nur einen relativ kurzen Zeitraum des Teilrenten-Bezugs vorsah. Bei einem Teilrentenbezug von nicht mehr als 12 Monaten ist die Familienversicherung rückwirkend aufzuheben (Bundessozialgericht mit Urteil vom 22.01.2026 - Az.: B 6a/12 KR 14/24 R).

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Veröffentlichung

Fr, 06. März 2026

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