EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Bezieher einer Rente der Deutschen Rentenversicherung vom 01.07.2024 bis zum 30.11.2025 einen Rentenzuschlag als monatliche Rentenleistung. Der Rentenzuschlag wird in diesem Zeitraum neben der eigentlichen Rente gezahlt. Erst ab 01.12.2025 wird der Zuschlag individuell berechnet und in die eigentliche Rente integriert (§ 307j Abs. 1 SGB VI).
Der GKV-SV hat die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes mit Rundschreiben Nr. 2024/314 vom 13.06.2024 dargestellt. Hinweise zur Familienversicherung finden sich unter Nr. 6 der Anlage zum Rundschreiben (siehe unter Weiterführende Informationen). Das Wichtigste fassen wir hier kurz zusammen:
Der Rentenzuschlag ist den gesetzlichen Renten gleichgestellt und damit Gesamteinkommen.
Für die Feststellung des Gesamteinkommens ist der Auszahlungsbetrag des Rentenzuschlags maßgebend (die Formelberechnung wie für Zwecke der beitragspflichtigen Einnahmen entfällt).
Wird die Familienversicherungs-Einkommensgrenze durch den Rentenzuschlag überschritten, endet die Familienversicherung. Die Familienversicherung ist auch rückwirkend zu beenden, wenn sich die Überschreitung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt (z. B. durch die Meldung der ab 01.12.2025 angepassten Rente).
In einigen Fällen kann sich Ende 2025/Anfang 2026 eine Nachzahlung durch die DRV ergeben. Da über die Nachzahlung erst zu diesem Zeitpunkt entschieden wird, wirkt sich die Nachzahlung auf die vom 01.07.2024 bis 30.11.2025 durchgeführte Familienversicherung nicht aus.
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